Rentenberater sind:
Als gerichtlich zugelassener Rentenberater leiste ich eine unabhängige sowie kompetente Beratung und vertrete Mandanten vor Behörden sowie
Sozial- und Landessozialgerichten (auch in der mündlichen Verhandlung)
in sämtlichen Angelegenheiten des Rentenrechts.
Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Daneben bedarf es Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozial-gerichtlichen Verfahrens.
Neben dem Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde bestehen nach § 12 RDG weitere Voraussetzungen, um sich als Rentenberater registrieren lassen zu können.
Die Registrierung setzt die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus. In welchen Fällen vom Fehlen der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) normiert.
Außerdem ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall erforderlich.
Zur Person:
Thomas Herrmann
Rentenberater,
zugelassen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG