Rentenberater vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.
Die Vergütung ist gemäß § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
festzusetzen. Sie orientiert sich in erster Linie an der rechtlichen Schwierigkeit des einzelnen Falles und dem für die Mandatsbetreuung erforderlichen zeitlichen Aufwand. Je nach Sachlage kann
das sehr unterschiedlich sein. Wesentlich für die Gebührenfindung sind Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit einer Sache.
Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt das Honorar je nach Dauer zwischen 175€ - 230€.
Wenn ich für Sie um Ihr gutes Recht streite, übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Kosten ab der Erhebung einer Klage vor dem
Sozialgericht. Einige wenige Versicherer decken auch das vorangehende Widerspruchsverfahren ab. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werde ich mich mit Ihrer Versicherung
in Verbindung setzen, um eine Kostenübernahme zu klären.
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der
betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 – Aktenzeichen IV B 5 – S. 2255 – 356/97).